Grundbegriffe 4: Die Willenserklärung

Willenserklärungen sind das Kernstück und die Voraussetzung der Existenz eines jeden Rechtsgeschäftes. Entsprechend wichtig ist die Frage, ob eine wirksame Willenserklärung abgegeben wurde. Das Thema der Willenserklärungen ist in praktisch jeder Klausur zu durchdenken und kann auch ein Thema in der mündlichen Prüfung sein (so war es jedenfalls bei mir). In diesem Beitrag geht es zunächst nur um die Willenserklärung selbst.

Definition: Juracademy

Damit eine Willenserklärung wirksam ist, müssen sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Auf objektiver Seite muss ein tatsächliches Verhalten des Erklärenden vorliegen, das – ausdrücklich oder konkludent und gegebenenfalls nach einer Auslegung (§§ 133, 157 BGB) – einen konkreten Geschäftswillen erkennen lässt.
  • Der Geschäftswille ist auf dritter Ebene Teil der subjektiven Seite der Willenserklärung. Bevor die Frage beantwortet werden kann, ob ein Geschäftswille vorliegt, muss deshalb geklärt werden, ob der Erklärende 1. den Willen hatte, mit seiner Handlung etwas mitzuteilen (Handlungswille) und 2. das Bewusstsein und den Willen hatte, durch seine Handlung eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben (Rechtsbindungswille). Erst danach stellt sich die Frage, ob mit dem durch die Handlung gewollten Rechtsgeschäft auch eine bestimmte Rechtsfolge gewollt war (Geschäftswille).
Definitionen: Juracademy

Die Definitionen der einzelnen Elemente dienen in der juristischen Argumentation gewissermaßen als Kristallisationspunkte für das Bewusstsein um Problemstellungen. Damit sollen Verhaltensweise und Aussagen ohne rechtliche Bindungswirkung wirksam ausgeschlossen und zugleich den Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden. Hierzu dient auch die Anwendung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB auf allen Ebenen der Argumentation. Es kann deshalb durchaus sein, dass eine Willenserklärung in der rechtlichen Bewertung einen anderen Inhalt hat, als der Erklärende beabsichtigte (dann ist aber immer die Anfechtung der Willenserklärung, insb. § 119 Abs. 1 BGB, im Blick zu behalten).

1 Kommentar zu „Grundbegriffe 4: Die Willenserklärung“

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