Aus dem Normtext des § 242 Abs. 1 StGB ergeben sich Grundbegriffe des Diebstahls: fremde, bewegliche Sache; Wegnahme und die rechtswidrige Zueignungsabsicht.
Diese Begriffe werden auf einer zweiten Ebene definiert:
Dabei verweist der Sachbegriff, nicht jedoch der Gewahrsamsbegriff, auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Standardfälle stellen Problemfälle der Argumentation für die Subsumtion einer bestimmten Fallkonstellation unter die Begriffsdefinitionen der zweiten Ebene dar. Insofern kann die Frage, ob ein Diebstahl vorliegt oder nicht, je nach Fallkonstellation, erst nach dem Durchlaufen aller Ebenen der Argumentation für alle Tatbestandsmerkmale beantwortet werden. Für Klausuren reicht es deshalb nicht aus den Prüfungsaufbau und die Definitionen der zweiten Ebene zu kennen, entscheidend ist es vielmehr den Sachverhalt den Standardproblemen zuzuordnen, um dann, ausgehend von der richtigen Begriffsdefinition, die Argumentation auf der dritten Ebene zu eröffnen und zu entscheiden.
Die Darstellung der Standardprobleme in Sketchnotes wäre allerdings eine eigene Reihe von Blogbeiträgen. Wie eine Sketchnote für eine bestimmtes Standardproblem des Diebstahls aussehen könnte, seht ihr bereits hier am Beispiel der Gewahrsamsenklave.