Grundbegriffe 2: Der Sachmangel im Kaufrecht, § 434 BGB

Der Kaufvertrag ist der vielleicht wichtigste schuldrechtliche Vertrag des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ausgehend von der Verpflichtung des Verkäufers dem Käufer den Kaufgegenstand frei von Rechts- und Sachmängeln zu übergeben (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB), möchte ich mir heute den Sachmangelbegriff näher ansehen:

Die zentrale Norm für den kaufrechtlichen Begriff des Sachmangels ist der § 434 BGB. Der erste Absatz liefert Maßstäbe für die Soll-Beschaffenheit, ohne die die Feststellung eines Mangels nicht möglich wären. Dabei werden die Maßstäbe im Verlauf des Absatzes und seiner Nummerierungen immer weniger konkret auf den einzelnen Kaufvertrag zugeschnitten. In einer Prüfungssituation gibt deshalb die Reihenfolge der Maßstäbe in § 434 Abs. 1 BGB die Prüfungsreihenfolge vor.

Die Absätze 2 und 3 bestimmen Konstellationen, die zwar nicht der Definition des Mangels oben entsprechen, aber dennoch einen Sachmangel darstellen oder als solche behandelt werden:

Der Sachmangelbegriff ist so wichtig, weil er den Weg für das Gewährleistungsrecht öffnet. Dort spielt meist die Musik der Fallbearbeitung, während in der Praxis durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung gerade verhindert werden soll, dass es zu einem Fall der Gewährleistung kommt.

Ergänzung: Ein aufmerksamer Leser hat mich darauf hingewiesen, dass ich in irrtümlicherweise die Soll-Beschaffenheit als Ist-Beschaffenheit bezeichnet habe. Das habe ich jetzt geändert. Danke für den Hinweis! Falls ich Verwirrung verursacht haben sollte: Entschuldigung.

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