In diesem und den folgenden Beiträgen der Reihe Grundbegriffe werde ich Sketchnotes für unterschiedliche Anwendungsbereiche vorstellen. Den Anfang machen einige Grundbegriffe zum Polizei- und Ordnungsrecht. Ich beziehe mich hier auf das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG).
Bei Fragen der Gefahrenabwehr durch die Polizei steht immer die Ermächtigungsgrundlage im Mittelpunkt. Neben den Standardmaßnahmen der Polizeigesetze der Länder sind auch spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen relevant (etwa § 15 VersG), bevor die Generalklausel des § 11 NPOG zur Anwendung kommt.
Diese Sketchnote dient als Gedächnisstütze für einen Teil unterschiedlichen Standardmaßnahmen, um die Zuordnung im Ernstfall zu erleichtern.
Nur wenn keine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage und auch keine Ermächtigungsgrundlage aufgrund der §§ 12 NPOG ff. einschlägig ist, bekommt die Generalklausel des § 11 NPOG Bedeutung.
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln.
§ 11 NPOG
Jetzt wird es interessant: Der Begriff Gefahr wird durch § 2 Nr. 1 NPOG wie in der Sketchnote zu sehen definiert. Das ist auf den ersten Blick praktisch, weil eine Definiton weniger zu lernen ist (übrigens definiert der § 2 NPOG noch mehr, unbedingt lesen!), auf den zweiten Blick sind wir aber nicht schlauer geworden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, was der Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit umfasst. Mit der Definition dieser Sketchnote wird deutlich, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Polizei- und Ordnungsrecht gewissermaßen als Einfallstor für die gesamte geschriebene Rechtsordnung dient.
Schutzrichtung ist dabei sowohl das Bürger-Staats Verhältnis (insbesondere das Strafrecht), als auch der Schutz des Einzelnen (insbesondere Leben und körperliche Unversehrtheit) und der Schutz des Staates selbst.
Ein Eingriff der Polizeibehörden aufgrund einer konkreten Gefahr für die öffentliche Ordnung (siehe Definition rechts) muss immer das letzte Mittel bleiben und kommt nur dann in Frage, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Aufgrund der Unbestimmtheit des Begriffes wird die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Eingriffes teilweise in Frage gestellt.
Die Generalklausel des § 11 NPOG ist eine der zentralen Normen für das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsrecht. Hat euch diese kurze Darstellung weiter gebracht?